Allgemeine Mietbedingungen
Der Mieter erkennt mit der Erteilung von Mietaufträgen ausdrücklich die nachstehend aufgeführten Mietbedingungen an:
1. Mietgebühr
Die Mietgebühren für die Überlassung der Geräte samt Zubehör bestimmen sich nach unserer bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, es sei denn, dass schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wird. Für Gerätesätze, die nach der Preisliste mit Zubehör zu Pauschalbeträgen berechnet werden, ist der volle Mietpreis auch dann zu zahlen, wenn einzelne Zubehörteile auf Wunsch des Mieters nicht mitgeliefert werden. Die Preise verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe des jeweils geltenden Steuersatzes und zuzüglich einer Versicherungspauschale in Höhe von 7,5 % des Gerätemietpreises.
2. Mietzeit
Die Mietzeit wird berechnet von dem Zeitpunkt an, für den die Geräte verbindlich bestellt sind, spätestens jedoch ab Versendung oder Auslieferung von unserem Lager bis zur Wiederanlieferung, mindestens jedoch bis zum Ablauf der vereinbarten Mietdauer. Die Transportzeit gilt als Mietzeit.
Soweit Geräte vor 12.00 Uhr mittags abgeholt oder geliefert werden, ist der volle Tagessatz zu zahlen. Das gleiche gilt bei Rücklieferung nach 12.00 Uhr mittags. Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage innerhalb der Mietzeit werden nur dann nicht berechnet, wenn der Mieter nachweisen kann, dass die Geräte an diesen Tagen weder benutzt wurden, noch in Bereitschaft standen. Im Übrigen ist die Mietgebühr unabhängig davon zu zahlen, ob die Geräte tatsächlich benutzt wurden.
Für Verzögerungen von Auslieferungsterminen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, kann keine Haftung übernommen werden.
3. Transport
Die Transportkosten gehen zu Lasten des Mieters. Ebenso trägt er die Transportgefahr. Dies gilt auch im Falle einer Zustellung durch uns oder unseren Beauftragten.
Die Kosten der Verpackung trägt der Mieter; sie wird zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei Versendung der gemieteten Geräte ins Ausland verpflichtet sich der Mieter zur ordnungsgemäßen Abwicklung des Zollverfahrens und trägt auch hierfür Kosten und Risiko.
4. Verfügungsgewalt und Eigentumschutz
Die Geräte bleiben in unserem alleinigen Eigentum. Jede Überlassung der vemieteten Geräte an Dritte – sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich – ist ohne unsere ausdrücklich und schriftlich erklärte Einwilligung unzulässig.
In jedem Fall einer vertragswidrigen Überlassung an Dritte sind wir zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages und zur Rücknahme der Geräte berechtigt.
Von gerichtlichen Vollstreckungsmaßnahmen unserer Geräte hat uns der Mieter unverzüglich zu unterrichten.
Die Kosten von Interventionsmaßnahmen zum Schutze unseres Eigentums trägt der Mieter. Das gleiche gilt für den Schaden, der uns durch den Ausfall unserer Geräte aufgrund von Vollstreckungsmaßnahmen beim Mieter entsteht.
5. Schäden und Haftung
Der Mieter übernimmt während der Mietzeit für die gemieteten Geräte samt Zubehör die uneingeschränkte Haftung, und zwar auch für Zufallsschäden. Der Mieter hat die Geräte bei Empfang fachmännisch zu untersuchen. Die Geräte gelten als in einwandfreiem Zustand übernommen, soweit eventuelle Mängel nicht bei Empfangnahme ausdrücklich gerügt werden. Alle während der Mietdauer erforderlich werdenden Reparaturen gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, es handelt sich um die Beseitigung der bei der Übernahme ausdrücklich gerügten Mängel.
Von allen während der Mietdauer auftretenden Defekten an den Geräten oder Zubehörteilen oder Verlusten ist uns in jedem Fall binnen drei Tagen Mitteilung zu machen. Eine Haftung unsererseits für direkte oder indirekte Schäden, die infolge von Störungen oder Ausfällen der gemieteten Geräte samt Zubehör entstehen, ist ausgeschlossen. Soweit es sich nicht um bei Empfangnahme ausdrücklich gerügte Mängel handelt, ist der Mieter bei Störungen oder Ausfällen weder von der Zahlung des Mietzinses befreit noch zu dessen Minderung berechtigt.
Bei Diebstahl, Einbruch-Diebstahl, Raub, Veruntreuung durch Dritte oder sonstigem Abhandenkommen der Mietsache haftet der Mieter verschuldensunabhängig mit einer Selbstbeteiligung von 25 % des Geräteneuwerts für jeden Schaden, höchstens jedoch mit Euro 13.000,– netto je Schadensfall.
6. Versicherung
Die Geräte sind nach den Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung (ABE) versichert. Allerdings ist der Mieter mit bis zu Euro 550,– an den Kosten eines jeden Schadens beteiligt. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen kann der Mieter auf Wunsch in unserem Büro einsehen. Der Geltungsbereich der Versicherung ist Europa. Wenn die Apparaturen außerhalb des vorstehenden Geltungsbereichs gebracht werden, so ist die Zustimmung des Vermieters einzuholen. Die Kosten der Zusatzversicherung für derartige Ausdehnungen gehen zu Lasten des Mieters.
Gefahrerhöhungen sind zwecks Zusatzversicherung zu melden. Diebstahlversicherung: siehe Versicherungsbedingungen. Im Fall der gewerblichen Weitervermietung unserer Geräte durch den Mieter ist dieser verpflichtet, die Geräte seinem eigenen Versicherungsschutz zu unterstellen und auftretende Schadensfälle über seine eigene Versicherung abzuwickeln. Die Inanspruchnahme unserer Versicherung ist in diesem Falle ausgeschlossen.
Bei Verstößen gegen die Obliegenheiten gemäß Allgemeiner Versicherungsbedingungen müssen wir den Mieter jedoch haftbar machen.
7. Zahlungsbedingungen
Die Mietrechnungen sind sofort nach Erhalt ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung gegen die Mietforderung ist ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung des Mieters unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Bei einer über zwei Wochen hinausgehenden Mietdauer können wir Abschlagszahlungen verlangen. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen Zahlungstermine sind wir berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen und die sofortige Rückgabe unserer Geräte zu verlangen. Der Mieter ermächtigt uns, unter Verzicht auf sein Hausrecht, zur Wiedererlangung unseres Eigentums jeden Raum zu betreten, in dem die gemieteten Geräte lagern. Ein Zurückbehaltungsrecht, gleich aus welchem Grund, steht dem Mieter nicht zu. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, einen Kreditzins von mindestens 10 % als Verzugsschaden zu berechnen.
8. Anmietung von Kraftfahrzeugen
Soweit neben der Anmietung von Geräten und Zubehör auch Kraftfahrzeuge angemietet werden, gelten die vorstehenden Mietbedingungen hierfür entsprechend.
9. Nebenabreden, Erfüllungsort, Gerichtsstand
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen und haben keine Gültigkeit. Vereinbarungen, die von den allgemeinen Mietbedingungen abweichen, oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Hildrizhausen.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Mietverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, Böblingen.